Härtefallregelung – wann Mieter trotz wirksamer Kündigung nicht ausziehen müssen.

Die Härtefallregelung im Mietrecht gibt Mietern das Recht, einer ordentlichen Kündigung zu widersprechen, wenn der Auszug für sie eine unzumutbare Härte darstellen würde. Das gilt auch bei einer an sich wirksamen Eigenbedarfskündigung.

Rechtsgrundlage: §§ 574–574b BGB

Wann liegt ein Härtefall vor?

Anerkannte Härtegründe:

  • Hohes Alter des Mieters, verbunden mit der Schwierigkeit, eine neue Wohnung zu finden
  • Schwere Krankheit oder Behinderung, die einen Umzug unzumutbar macht
  • Lange Mietdauer und tiefe Verwurzelung im sozialen Umfeld
  • Kinder in der Schule kurz vor einem wichtigen Abschluss
  • Keine zumutbare Ersatzwohnung auf dem Markt zu vergleichbaren Bedingungen
  • Schwangerschaft oder kürzliche Geburt

Nicht anerkannt:

  • Allgemeine Unzufriedenheit mit dem Umzug
  • Finanzielle Mehrbelastung allein
  • Wunsch, in der Wohnung zu bleiben

Wie läuft das ab? Der Mieter muss den Widerspruch schriftlich und spätestens zwei Monate vor Ablauf der Kündigungsfrist einlegen. Das Gericht wägt dann ab: Berechtigter Eigenbedarfswunsch des Vermieters versus unzumutbare Härte für den Mieter.

Was das für Vermieter in Bremen bedeutet: Besonders in Lagen mit angespanntem Wohnungsmarkt – Schwachhausen, das Viertel, Überseestadt – sind Gerichte tendenziell mietersensibel. Eine gute rechtliche Beratung vor der Kündigung ist sinnvoll. Ich verweise in solchen Fällen an spezialisierte Anwälte.

Ratgeber: Eigenbedarfskündigung · Wohnung verkaufen Bremen

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