Vorkaufsrecht – wer beim Immobilienverkauf ein Wörtchen mitzureden hat.

Ein Vorkaufsrecht gibt einer bestimmten Person oder Institution das Recht, eine Immobilie zu den gleichen Bedingungen zu kaufen, zu denen sie einem Dritten angeboten wird. Es ist ein häufig unterschätzter Faktor beim Immobilienverkauf.

Die drei wichtigsten Vorkaufsrechte:

  1. Vorkaufsrecht des Mieters (§ 577 BGB): Wenn eine vermietete Wohnung erstmals in eine Eigentumswohnung umgewandelt und dann verkauft wird, hat der Mieter ein gesetzliches Vorkaufsrecht. Er kann die Wohnung zu denselben Konditionen kaufen wie der potenzielle Käufer.

Ablauf: Vermieter muss dem Mieter den Kaufvertrag mitteilen. Mieter hat zwei Monate Zeit, sein Vorkaufsrecht auszuüben.

  1. Vorkaufsrecht der Gemeinde (§ 24 BauGB): Gemeinden haben in bestimmten Gebieten ein gesetzliches Vorkaufsrecht – zum Beispiel in Sanierungsgebieten, bei Grundstücken für öffentliche Zwecke oder in sozialen Erhaltungsgebieten. In Bremen ist das besonders bei städtischen Entwicklungsmaßnahmen relevant.

Ablauf: Nach Beurkundung des Kaufvertrags hat die Gemeinde zwei Monate Zeit, das Vorkaufsrecht auszuüben.

  1. Vertragliches Vorkaufsrecht (im Grundbuch eingetragen): Kann zugunsten jeder Person vereinbart und im Grundbuch eingetragen werden. Beispiel: Erbrechtliche Regelungen oder Nachbarschaftsvereinbarungen. Steht in Abteilung II des Grundbuchs.

Was das für den Verkauf bedeutet: Ich prüfe vor dem Verkauf, ob ein Vorkaufsrecht besteht – im Grundbuch und im Hinblick auf die Mietersituation. Ein übersehenes Vorkaufsrecht kann den Verkauf erheblich verzögern oder gefährden.

Rechtsgrundlage: § 577 BGB · §§ 24–28 BauGB · § 1094 BGB

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