Die Auflassung ist die notariell beurkundete Einigung zwischen Käufer und Verkäufer über den Eigentumsübergang an einem Grundstück. Ohne Auflassung und anschließende Grundbucheintragung wechselt das Eigentum rechtlich nicht – auch wenn der Kaufvertrag bereits unterschrieben und der Kaufpreis bezahlt ist.
Der Unterschied: Kaufvertrag vs. Auflassung vs. Eigentumsübergang
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Schritt |
Was passiert |
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Kaufvertrag |
Schuldrechtliche Verpflichtung zum Kauf |
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Auflassung |
Dingliche Einigung über Eigentumsübergang |
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Grundbucheintragung |
Rechtlicher Eigentumsübergang |
Wann findet die Auflassung statt? In der Praxis wird die Auflassung beim Notartermin zusammen mit dem Kaufvertrag beurkundet. Notar und Parteien erklären gemeinsam, dass das Eigentum übergehen soll.
Was ist die Auflassungsvormerkung? Die Auflassungsvormerkung wird nach dem Notartermin ins Grundbuch eingetragen – als Sicherung für den Käufer, bevor er als neuer Eigentümer eingetragen ist. Sie schützt ihn davor, dass der Verkäufer das Grundstück zwischenzeitlich nochmals verkauft oder belastet.
Typischer Ablauf:
Rechtsgrundlage: § 925 BGB (Auflassung) · § 883 BGB (Auflassungsvormerkung)